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Mini-BHKW: Rückerstattung der Energiesteuer

Rückerstattung Energiesteuer - Bild: Fotolia

BHKW-Prinz.de hat die häufigsten Fragen zur Steuerentlastung bei der Energiesteuer gesammelt und beantwortet:

1. Um was geht’s?

Betreiber von Mini-BHKW können für die in Ihrer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage verfeuerten Brennstoffe einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zur Rückerstattung der Energiesteuer (ehemals Mineralölsteuer) einreichen.

2. Wie viel gibt’s zurück?

Die Steuerentlastung bzw. die Steuerrückerstattung richtet sich nach dem eingesetzten Brennstoff:

  • Erdgas: 0,55 ct/kWh
  • Flüssiggas: 6,06 ct/kg
  • leichtes Heizöl: 6,135 ct/Liter
  • sonstige Heizöle: 2,5 ct/kg

Für 20.000 kWh Erdgas, das im heimischen Mini-BHKW zu Wärme und Strom umgewandelt wurde, erhält der BHKW-Besitzer also 110,0 € Energiesteuer zurück. Für 1.550 kg Flüssiggas (entspricht 20.000 kWh) erstattet Vater Staat 93,95 €. Und für 2.000 l leichtes Heizöl (entspricht ebenfalls 20.000 kWh) gibt es sogar 122,70 € zurück.
Auf den ersten Blick keine großen Summen für die geballte Bürokratie, die einem Antragsteller beim ersten Mal gegenüber steht, aber wer sich einmal durch die Thematik gewühlt hat, benötigt in den kommenden Jahren nur wenige Minuten für den zweiseitigen Antrag.

3. Wo gibt’s den Antrag, wo reiche ich ihn ein?

Den sogenannten „Antrag auf Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§53 EnergieStG)“ gibt es beim Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung, auf die dieser Link des Zolls verweist.
Benötigt wird der Formularvordruck Nr. 1117. Der Antrag selbst hat Gott sei Dank nur eine Seite.

Einzureichen ist der Antrag auf Steuerentlastung bzw. -rückerstattung beim regionalen Hauptzollamt. Das für den eigenen Wohnort zuständige Hauptzollamt findet man über diesen Link heraus.

4. Wie fülle ich das Formular korrekt aus?

Der Antrag ist wirklich möglichst knapp gehalten. Die einzige Schwierigkeit besteht in der Berechnung der Steuerentlastung (der Rückerstattung), denn die ist vom Antragsteller im Antragsformular selbst zu berechnen.
Es stehen zwei alternative Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung: Berechnung mittels der Betriebsstunden (Bh) oder die Berechnung über den tatsächlichen Verbrauch.
Berechnung über Betriebsstunden: Brennstoffverbrauch/Bh x Anzahl Bh x Steuer pro Energieeinheit = Rückerstattungsbetrag.
Rechenbeispiel: Erdgas-BHKW „SenerTec Dachs G 5.5“ : 22,8 kW (Ho) x 3.000 Bh (Beispiel!!) x 0,0055 €/kWh (Ho) = 376,20 € Rückerstattungsbetrag
Berechnung über den tatsächlichen Verbrauch: Brennstoffverbrauch pro Jahr x Steuer pro Energieeinheit = Rückerstattungsbetrag.
Rechenbeispiel: Erdgas-BHKW „SenerTec Dachs G 5.5“ : 68.400 kWh (Beispiel!!) x 0,0055 €/kWh (Ho) = 376,20 € Rückerstattungsbetrag. Voraussetzung für die Abrechnung über den tatsächlichen Verbrauch ist die Erfassung des Brennstoffverbrauchs des BHKW über einen geeichten Zähler.

5. Was sind die Voraussetzungen?

Wichtigste Voraussetzung für die Rückerstattung der Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff in KWK-Anlagen ist ein Monats- bzw. Jahresnutzungsgrad (elektrisch und thermisch) von mindestens 70 Prozent (§ 53 Absatz 1 Nr. 2.).

6. Gesetzesgrundlage?

Geregelt ist die Steuerentlastung bzw. -rückerstattung durch das Energiesteuergesetz (EnergieStG, § 53) und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV, § 98).

Der Gesetzestext des EnergieStG, § 53 im Volltext:

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die

1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.

Der Gesetzestext Energiesteuer-Durchführungsverordnung, § 98 im Volltext:


§ 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. Abweichend davon ist im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Entlastungsabschnitt ein Zeitraum von einem Kalenderjahr, falls als Entlastungsvoraussetzung ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent maßgebend ist. Das Hauptzollamt kann jedoch auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als vorläufigen Entlastungsabschnitt zulassen, wenn die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,
2. Standort der Anlage,
3. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe der elektrischen Nennleistung und des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde sowie eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,
4. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung einschließlich einer Nutzungsgradberechnung sowie eine Darstellung der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen Energie.

(4) Im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedem weiteren Antrag eine Nutzungsgradberechnung für den jeweiligen Entlastungsabschnitt beizufügen. Im Übrigen hat der Antragsteller Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt bei jedem weiteren Antrag mitzuteilen.

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10 Kommentare

  1. Eine Frage zur Registriernummer auf dem Antragsformular, Energiesteuerantrag. Wird diese erst vergeben oder welchen Bezug hat diese Nummer ?

    Mit freundlichem Gruß
    Horst Beyer

  2. Hallo Herr Beyer,

    Würde mich auch sehr Interessieren.
    Zudem habe ich im Vorfeld schon mit mit meinem Steuerberater über die steuerliche Angelegenheit unterhalten.
    Die Finanzämter (und auch andere) sind da nicht einer Meinung. Die Vermischung von Privat (wärme) und dem Verkauf von Strom (gewerblich) ist sehr komplex.
    Da es dort keine klare Trennung gibt, muß diese gefunden oder festgelegt werden.
    Also eine klare Grauzone. Oder: Viel Arbeit für die Gerichte.

    Ich lasse mich gerne Überraschen. Tolle Spielwiese. Aber leider viel zu Ernst.

    Gruß in die Gemeinde

    Dachsau

  3. Hallo Dachsau,

    Ihr Eintrag wurde etwas editiert und ich hoffe, Sie verstehen das Signal richtig. Als interessanten Link kann ich Ihnen den Artikel von Enbausa.de „Betreiber von Mini-KWK-Anlagen sind Unternehmer“ empfehlen.

    LG – der BHKW-Prinz

  4. Hallo , werte Kollegen,
    wir möchten ein Mini-BHKW mit Biogas betreiben.
    Meine Frage: Gibt es für Biogas auch die Steuerückerstattung und wie hoch ist diese ?

  5. Hallo werter Kollege,

    gar nicht so einfach zu beantworten! Der Steuertarif für die verschiedenen Brennstoffe ist im §2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) geregelt. Dummerweise, kann man daraus als Rechtslaie (dafür sind wir ganz klar qualifiziert) nicht auf den ersten Blick erkennen, ob Biogas der Energiesteuer unterliegt und wenn ja, wie hoch der Steuertarif ist. Jedenfalls ist im § 50 EnergieStG das folgende geregelt:

    § 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe: (1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt

    4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, vorausgesetzt, das so erzeugte Biomethan entspricht den Anforderungen für Erdgas nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung.

    Und dann kommt natürlich wieder der §53 zum Tragen:
    § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die

    1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
    2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

    verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

    Fazit: Ob Biogas der Energiesteuer unterliegt vermögen wir nicht zu beantworten (s.o.). Wenn es aber der Energiesteuer unterliegt und Sie es in einem BHKW verfeuern, wird – vorausgesetzt die sonstigen Bedingungen sind erfüllt – die gezahlte Energiesteuer auf Antrag zurück erstattet.

    LG – der BHKW-Prinz

  6. Für ortsfeste Mikro- / Mini-BHKWs z.B. im Keller eines (Privat-) Hauses gibt es keine Steuer-Rückerstattung für auf die gezahlte Energiesteuer auf das verbrannte Erdgas / Flüssiggas weil das EnergieStG im § 53 Abs.2 BHKWs mit mehr als 2 Megawatt Nennleistung verlangt – für die Nennleistung und den Nutzungsgrad des installierten BHKW sind gemäß EnergieStG §98 Abs. 3 und Abs. 4 eine techn. Beschreibung mit allen Einzelheiten dem Hauptzollamt einzureichen !
    Es gibt aber bis auf weteres m.W. kein kleines BHKW mit 2 Megawatt Leistung auf dem Markt

    Die Kleinen BHKWs von Brötje / De Dietrich Remeha / SenerTec / Vaillant / Viessmann haben alle 1.0 kW elektr. Leistung und als Antrieb einen Stirlingmotor oder einen Gasmotor von VW bzw. Honda

    Mein Hinweis geht auf den auf dieser Webseite abgedruckten Gesetzestexte zurück

  7. Zitat: „Für ortsfeste Mikro- / Mini-BHKWs z.B. im Keller eines (Privat-) Hauses gibt es keine Steuer-Rückerstattung“.

    Also ich habe den Betrieb meines BHKW als unternehmerische Tätigkeit angemeldet. Den Strom nutze ich selber und verkaufe ihn an 2 Mieter, den Überschuss ins Netz. Die Abwärme zum Heizen. Also wie üblich.
    Seit 2006 erhalte ich die Steuerrückerstattung ohne je Probleme gehabt zu haben…

    Grüsse

  8. Übrigens bis 2006 hatte ich im Jahr ca. € 2’800.00 Gaskosten und ca. € 750.00 Stromkosten. Seit Inbetriebnahme 2006 mache ich, abzgl. Gaseinkauf, Darlehenszinsen, Betriebskosten, Wartung, Versicherung, etc. ca. € 650.00 plus (Steuervorteile nicht mit eingerechnet)… Mein BHKW wird in diesem Jahr amortisiert sein. (Gebraucht gekauft für € 6’800.00)… Das schaff ich mit nichts Anderem. Ausser vieleicht noch mit der PV auf dem Dach. Die PV erwirtschaftet logischerweise mehr, da ich auf die anfänglich geplanten solarthermische Heizungsunterstützung zugunsten der PV und dem BHKW nicht installieren musste… Die mehr qm an PV-Module bringen also noch mal ca. € 400.00 Reingewinn mehr im Jahr…

  9. @ Ing. (grad.) Helge Schmidt:

    Die Einschränkung durch eine minimale elektrische Nennleistung von 2 MW bezieht sich laut Gesetzeswortlaut nur auf die Fälle des § 53 Absatz 1 Satz 1 NUMMER 1 – also bei der Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen.

    Anlagen mit einer geringeren elektrischen Nennleistung sind darüber hinaus entlastungsfähig, wenn sie Nutzungsgrad von mindestens 70 % aufweisen. Dies stellt sicher, dass nur besonders effiziente Anlagen de facto von der Energiesteuer befreit werden. Die Berechnung des Nutzungsgrades geschieht nach den Prämissen des § 10 Energiesteuerverordnung. Dabei kann der Nutzungsgrad in den Fällen, in denen es sich um eine geschlossene Anlage handelt, die wärmegeführt betrieben wird und die über keinen Notkühler verfügt, aus den technischen Beschreibungen des Herstellers/Vertreibers entnommen werden.

    Beste Grüße

  10. Sehr geehrte Damen und Herren ,

    wir sind eine WEG und betreiben ein BHKW. Laut Aussage unseres Verwalters darf nur ein Steuerberater für uns die Enegiesteuererstattung beantragen, was uns aber Kosten verursacht. Wir sind aber der Meinung, dass hier unser Hausverwaltung tätig werden kann und muss.
    Nach Aussage unseres Verwalters hätte das so das HZA geschrieben. Eine rechtliche Grundlage dafür konnte uns nicht genannt werden.
    Nun meine Frage, ob der Hausverwalter dazu berechtigt ist und in welchen gesetzlichen Bestimmungen das geregelt ist.

    Vielen Dank schon im vor raus

    und viele Grüße

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