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BHKW & Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Paragraphendschungel

Bildquelle: Fotolia

Steuersatz auf Brennstoffe abhängig von deren Verwendung

Für die Betreiber von Blockheizkraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung ist das Energiesteuergesetz (EnergieStG) von besonderem Interesse. Es regelt die Steuerentlastung bei der Energiesteuer auf Brennstoffe, die zum Betrieb des Blockheizkraftwerkes notwendig sind.

Für die (potenziellen) Betreiber eines BHKW sind die folgenden Paragraphen wichtig, die weiter unten noch einmal im Volltext aufgeführt werden.

§2 EnergieStG regelt die Regelsteuersätze, die auf die einzelnen Brennstoffe angewendet werden, sowie die ermäßigten Steuersätze, sofern es sich um eine „begünstigte Anlage“ handelt.

§3 EnergieStG klärt, was eine „begünstigte Anlage“ ausmacht. Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen. Blockheizkraftwerke dienen regelmäßig der Erzeugung von Strom und Wärme und sind somit begünstigt.
Zudem klärt §3, dass wer in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes kommen möchte, die Anlage vor der erstmaligen Inbetriebnahme beim zuständigen Hauptzollamt anmelden muss.


§53 EnergieStG regelt die Steuerentlastung, die auf Antrag gewährt wird für die Brennstoffe, die nachweislich zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind. Es handelt sich also um eine nachträgliche Steuergutschrift.
Die Steuerentlastung wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der genannte Nutzungsgrad erreicht wurde.

Energieerzeugnis
(Brennstoff)
Steuerrückerstattung
Erdgas5,50 Euro/MWh
(0,55 ct/kWh)
Flüssiggas60,60 Euro/1.000 kg
(6,06 ct/kg)
leichtes Heizöl61,35 Euro/1.000 l
(6,135 ct/l)

Vollständiger Gesetzestext aller relevanten Paragraphen des Energiesteuergesetz

§ 2 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt
1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 41 bis 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
2. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
3. für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,
4. für 1.000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
5. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur 130,00 EUR,
6. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR,
7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 31,80 EUR,
8. für 1.000 kg Flüssiggase
a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 409,00 EUR,
b) andere 1.217,00 EUR,
9. für 1 GJ Kohle 0,33 EUR,
10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur 0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2018 13,90 EUR,
2. für 1.000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
1. für 1.000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg bis zum 31. Dezember 2008 61,35 EUR, ab dem 1. Januar 2009 76,35 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg 61,35 EUR,
2. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR,
3. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR,
4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR,
5. für 1.000 kg Flüssiggase 60,60 EUR,

wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1.000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme.
(7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (V(tief)n) und dem Brennwert (H(tief)o,n). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne
dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (H(tief)u). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Begünstigte Anlagen

(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder
2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1 erfasst werden oder
3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht wird.
(2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne.
(4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die
1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.

Inhaltsübersicht des Energiesteuergesetzes

Im folgenden wird die Inhaltsübersicht des Energiesteuergesetzes in seiner aktuell gültigen Fassung dargestellt. Den vollständigen Gesetzestext findet man bei juris .de.

Energiesteuergesetz (EnergieStG)

EnergieStG
Ausfertigungsdatum: 15.07.2006
Vollzitat:
„Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008, 660; 2008, 1007), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 19.12.2008 I 2794 § 66 ist am 20.7.2006 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Kapitel 1:  Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
§ 2 Steuertarif
§ 3 Begünstigte Anlagen
§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen

Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 1: Steueraussetzung

§ 4 Anwendungsbereich
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
§ 7 Lager für Energieerzeugnisse
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr
§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Verbringen nach Einfuhr
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Abschnitt 2:Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs

§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern
§ 18 Versandhandel
§ 19 Einfuhr

Abschnitt 3: Freier Verkehr in sonstigen Fällen

§ 20 Differenzversteuerung
§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand
§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

Abschnitt 4: Steuerbefreiungen

§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse
§ 30 Zweckwidrigkeit

Kapitel 3: Bestimmungen für Kohle

§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
§ 32 Entstehung der Steuer
§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 34 Verbringen in das Steuergebiet
§ 35 Einfuhr
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

Kapitel 4: Bestimmungen für Erdgas

§ 38 Entstehung der Steuer
§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
§ 42 Differenzversteuerung
§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

Kapitel 5: Steuerentlastung

§ 45 Begriffsbestimmung
§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen
§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser
§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

§ 61 Steueraufsicht
§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
§ 63 Geschäftsstatistik
§ 64 Bußgeldvorschriften
§ 65 Sicherstellung
§ 66 Ermächtigungen
§ 67 Anwendungsvorschriften

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2 Kommentare

  1. Bitte nochmal schauen. Im Text ganz oben stimmt meine Erachtens etwas nicht:

    § 53 Abs. 1 (und damit der angegebene Jahresnutzungsgrad von 70 %) bezieht sich doch nur auf KWK-Anlagen, die mit Kohle, Petrokoks und Gasölen mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50mg/kg. (= § Abs. 2 Nr. 9, 10 und Abs. 3 Satz 1) betrieben werden und eine elektrische Nennleistung von mehr 2 MW haben und das sind doch keine Mini-BHKWs.

    Und auch die im Gesetzestext markierten 61,35 Euro/1000 l beziehen sich wieder nur auf Gasöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50mg/kg.

    Um als begünstigte Anlage zu gelten genügt ein Jahresnutzungsgrad von nur 60 Prozent (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und genauer definiert in § 3 Abs. 3).

    Aber da Sie freundlicherweise die Original-Gesetzestexte mit angegeben haben, könnte das auch jeder Leser selbst herausfinden. Mir ist es nur aufgefallen, weil ich selbst gerade dazu recherchiere.

  2. @ Claudia:

    Da hast du meiner Meinung nach Unrecht, denn der gesamte §53a wurde ja extra eingeführt, damit auch Anlangen kleiner 2 MW an ihr Geld kommen. Deswegen ist dort weder eine Grenze erwähnt, noch wird der § erwähnt, der eine Grenze vorschreibt.

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